Gesetzliche Stolperdrähte rund ums Haus: Auch nach Bauabschluss ist Vater Staat noch involviert

Rechtliche Fallstricke Aussenanlagen

Wenn die Bauabnahme beendet ist, glauben viele Hausbesitzer, dass sie nun vor staatlichen Regularien geschützt seien. In Wahrheit ist dann noch lange nicht Schluss.

Endlich ist das Haus fertig. Dachform, Fensterrahmen, Wandfarbe und Dachziegel sind genau so, wie es der kommunale Bebauungsplan vorschreibt. Alle Normen und Vorschriften wurden ebenfalls eingehalten, jeder Raum hat die vorgeschriebene Anzahl von Steckdosen, die Waschbecken hängen in der korrekten Höhe. Die Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde wurde mit Bravour bestanden. Endlich keine Sorgen mehr, dass etwas passieren könnte, das der Obrigkeit ins Auge stechen könnte – so denkt man sich. Die Realität sieht leider so aus, dass der Staat auch nach der Bauabnahme noch eine Menge rund um Haus und Grundstück bestimmen darf.

1. Grundstücks-Einfriedung

Grundstueckseinfriedung
Gerade in ländlichen Bereichen sind Hecken-Einfriedungen beliebt, weil sie sich harmonisch und natürlich eingliedern. Doch auch sie werden gesetzlich reguliert.

Wer ein neues Haus mit großzügiger rundum-Verglasung besitzt, möchte verständlicherweise verhindern, dass ihm Passanten buchstäblich bis in den Kochtopf schauen können. Ergo muss eine Einfriedung her. Und schon wird wieder gesetzgeberischer Einflussbereich betreten.

Einfriedungen sind generell, selbst wenn sie gar nicht vorhanden sind, ein heikles Thema. Denn hier kann nicht nur das jeweilige Landesbaurecht Vorschriften machen, sondern auch die Kommune. So gibt es eine sogenannte Einfriedungspflicht, das Grundstück muss also in jedem Fall durch einen Zaun oder ähnliches abgeschlossen werden. Die einzigen Bundesländer, die keine Pflicht in ihrem Baurecht verankert haben, sind

  • Baden-Württemberg (allerdings nur innerorts)
  • Bayern
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Sachsen

Und auch in diesen Bundesländern muss zwingend eingefriedet werden, wenn der Nachbar dies verlangt. Allerdings unterliegt auch die Art der Einfriedung unterschiedlichen Regularien. Es beginnt bei den Abmessungen. Je nach Bundesland müssen bestimmte Mindest- und Maximalabstände zur  Grenze bzw. zur Straße eingehalten werden. Weiter geht es bei der Höhe. Dabei kann man sich grob daran orientieren, dass alles unter 180cm baugenehmigungsfrei ist. Dennoch sollte in jedem Fall vor der Errichtung das Bauamt mit konkreten Plänen bezüglich Abmessungen und Bauweise kontaktiert werden.

Die nächste Gesetzmäßigkeit bezieht sich auf die Art der Einfriedung. Hier ist Ortsüblichkeit das Maß aller Dinge. Wo etwa in einer Gemeinde hohe Hecken das Straßenbild bestimmen, kann dies in der nächsten Kommune unmöglich sein. Auch hier hilft nur, sich im Vorfeld darüber zu informieren, was als ortsüblich gilt und sich genau daran zu halten. 

2. Rauchwarnmmelder

Rauchwarnmelder Pflicht
Rauchwarnmelder sind deshalb in Schlafzimmern vorgeschrieben, weil man im Schlaf nichts riecht und so ohne Melder hilflos ersticken könnte

Wo die Einfriedung noch ein in jedem Bundesland unterschiedlich gehandhabter Punkt ist, herrscht in Sachen Rauchwarnmelder – nach einigen etwas chaotischen Jahren – nun in allen 16 Ländern Einigkeit. Seitdem mit Berlin das letzte Mitglied in diesem Jahr dazugekommen ist, müssen in allen Neubauten Rauchwarnmelder installiert sein - bundesweit. Weiterhin etwas unterschiedlich sind allerdings die Räume, in denen ein solcher Lebensretter hängen muss. Einig sind sich die Länder nur darin, dass in „Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen“ Melder angebracht werden müssen.  Ansonsten unterscheidet man sich in der Pflicht zur Installation in:

  • Schlaf- und Kinderzimmern
  • Aufenthaltsräumen (außer Küche) allerdings nur für Berlin und Brandenburg gültig
  • Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen

Womit fährt man nun als Hausbesitzer am besten? Insbesondere ob der Tatsache, dass sich Rauchmelderpflicht-bedingt zwischen 2000 und 2015 die Zahl der Wohnungsbrandtoten halbierte, sollten die landestypischen Gesetze nur das Minimum sein. Gerade weil Rauchwarnmelder im Vergleich zum Nutzen extrem billig sind, sollte es außer dem Bad und vielleicht der Küche keinen Raum geben, in dem ein solches Gerät nicht mitten an der Decke montiert ist. Besonders gilt dies in Neubauten mit Kaminen bzw. Öfen. Hier schreibt kein Landesgesetz im Wohnzimmer Rauchwarnmelder vor – ob des feurigen Ofen-Inhalts darauf zu verzichten wäre indes bestenfalls fahrlässig.

In Sachen Brandschutz sind die Rauchwarnmelder indes das einzige Element, auf das Hausbesitzer achten müssen. Bauliche Maßnahmen wurden bereits per Bauabnahme geprüft und für Feuerlöscher, Löschdecken und ähnliche Ausrüstung gilt: Alles freiwillig, doch sobald es vorhanden ist, muss es ordnungsgemäß funktionieren.

3. Rund um Baum und Strauch

Hecken und Bäume an Grundstücksgrenzen
Wildwuchs, der vom Nachbar rüberwuchert, sorgt jährlich für tausende Gerichtsfälle. Nervenschonender ist es, von vornherein alles kurz zu halten.

Kaum ein Einfamilien-Neubau, ohne dass sich davor oder dahinter nicht wenigstens ein Minimum an Grünzone befinden würde. Doch genau in diesem, eigentlich als Ruhe-Oase gedachten Bereich, gibt es ein wahres Füllhorn an Regularien. Und in vielen Fällen haben sie mit der Bepflanzung zu tun.

Großes Ungemach bereiten in diesem Umfeld immer wieder Grenzbepflanzungen. Geradezu archetypisch dafür ist die klassische Hecke zum Nachbarn. Das Problem daran ist wieder die föderale Ausrichtung der BRD, denn Nachbarschaftsrecht ist ein Landesgesetz und daher unterscheidet es sich von Bundesland zu Bundesland, wie dicht die Hecke (oder auch Bäume oder Sträucher) am Nachbarszaun stehen darf. Keine Regel ohne Ausnahme: Blumen und niedrige Büsche dürfen direkt an der Grenze sitzen.  

Einigkeit hingegen herrscht wiederum dort, wo der Bewuchs auf das Nachbargrundstück hinüberwuchert. Hier müssen Hausbesitzer auf Nachbarswunsch stutzen. Tun sie es nicht, hat dieser nach einer „angemessenen Frist“ das Recht, selbst zu kürzen. Trägt der aufs eigene Grundstück hängende Ast indes Früchte, so bleiben diese Eigentum des Baumbesitzers – zumindest bis sie abfallen. Danach sind sie im Besitz desjenigen, dem das Grundstück gehört, auf dem sie liegen. Was ebenfalls in diesem Ernteumfeld noch interessant ist, ist die Tatsache, dass ein Nachbar zwar nicht ungefragt aufs Grundstück kommen darf, um zu pflücken, er darf allerdings von seiner Zaunseite Pflückgeräte einsetzen.

Prinzipiell gilt im Garten überdies die Regel, dass es umso rechtlicher wird, je näher eine Bepflanzung sich der Grenze nähert und je höher sie ist. Allerdings tangieren nicht nur die Abmessungen von Kirschbaum, Forsythie und Himbeerstrauch die Landesgesetze, es geht auch hinunter auf Kreis- und Kommunalebene – wo sich die Gesetzesvorschriften teilweise gar mit Bundesgesetzen vermischen.

Der Bundesrepublik und allen nachgeordneten Instanzen ist am Schutz der Umwelt massiv gelegen, ausgedrückt im Bundesnaturschutzgesetz. Und dieses mächtige Gesetz inkludiert konkret eingegrenzte Schnitt- und Fällverbote. Und zwar zwischen dem 1. März und dem 30. September für alle in §39 genannten Gewächse.

Allerdings erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz den Kommunen, Ausnahmeregelungen zu erlassen. So wird daraus wieder ein Verwirrspiel, bei dem es keine allgemeingültigen Aussagen gibt. Die einzig durchgängig sichere Handhabe haben Hausbesitzer, wenn sie sich mit Säge, Hecken- und Astschere nur zwischen Oktober und Februar betätigen. Für alles darüber Hinausgehende ist dringend angeraten, sich bei der Gemeindeverwaltung zu erkundigen und dabei sowohl Art des Gewächses als auch die geplanten Arbeiten zu nennen. 

4. Gartenhäuschen und Co.

Gartenhäuser an Grundstücksgrenze
Magere zehn Kubikmeter Gartenhaus sind genehmigungsfrei. In der Praxis reicht das gerade zum Unterbringen der wichtigsten Gartenwerkzeuge.

Der aufmerksame Leser ahnt es sicher bereits, denn in einem Land, wo schon bei der Gartenbepflanzung so viel zu beachten ist, wird es mit Sicherheit bei Gartenhäuschen und ähnlichen Bauten keine Abweichungen geben.

Tatsächlich ist es so, dass gerade die so beliebten Gartenhäuser aus Holz, wie sie vor jedem Baumarkt feilgeboten werden, ein äußerst justizbeladenes Feld darstellen:

  • Höhe
  • Fläche
  • Grenzabstand

sind nur einige Faktoren, die staatlicher Regulierung in Form von Planungsrecht, Landesbaurecht und kommunalem Bebauungsplan unterliegen. Hinzu kommen noch Ausnahmen über Ausnahmen, die sich durch örtliche Lagen ergeben können, sodass es auch hierbei unmöglich ist, Pauschalaussagen zu geben.

In einigen Orten dürfen „Nebenanlagen“ nur innerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen errichtet werden. Andere Vorschriften umfassen den maximalen Rauminhalt, bis zu dessen Obergrenze Gartenhäuser genehmigungsfrei errichtet werden dürfen. Wieder andere Regularien untersagen die Installation von Sanitäreinrichtungen oder Schlafmöglichkeiten. Dass da auch installierte Öfen ebenfalls justiziabel sein können, dürfte nicht verwundern.

Die beste Antwort, die man in diesem Segment geben kann, lautet deshalb auch hier: nachfragen. Und zwar am besten dann, wenn man sich schon ein konkretes Gartenhaus ausgesucht hat. Mit dessen Broschüre wird nun bei Gemeinde oder Kreis angefragt.

Natürlich erstreckt sich die Rechtsprechung auch auf andere bauliche Anlagen, namentlich Geräte, auf denen sich der Nachwuchs austobt:

  • Spieltürme
  • Klettergerüste
  • Großtrampoline
  • Schaukeln
  • Rutschen
  • Baumhäuser

Allein davon gemeinsam ist, dass erneut Nachbarschaftsrecht tangiert wird; die Geräte müssen also einen bestimmten Abstand zur Grenze einhalten. Ist das sichergestellt, ist zumindest das Errichten von temporären Spielgeräten problemlos, solange sie sich kurzfristig spurlos wieder abbauen lassen.

Gänzlich anders sieht es indes aus, wenn die Geräte verankert werden oder auf andere Weise einen dauerhaften Charakter bekommen. Dann wird wieder Landesbaurecht berührt, deshalb gilt auch hier im Zweifelsfall nachfragen. 

5. Grünschnitt, Äste und Getier

Komposthaufen
Komposthaufen und –kisten sind die nervenschonendste (und mit Abstand günstigste) Möglichkeit, alles von Rasenabfall bis Grünschnitt gesetzeskonform zu entsorgen.

Die Natur ist in deutschen Gesetzen ein so großes Thema, dass sie auch an einer weiteren Stelle in diesem Ratgeber Platz finden muss. Denn nicht nur Lage und Schnitt-/Fällzeiten für alles, was grünt, sind genau geregelt, sondern darüber hinaus auch das, was mit den Resten geschieht.

Wenn ein Haufen trockener Äste und/oder Blätter anfallen, könnte so mancher Hausbesitzer auf die Idee kommen, diese einfach mit einem schnellen Feuer zu entsorgen. Eine schlechte Idee, denn das Verbrennen von Gartenabfällen ist in:

  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Niedersachsen

grundsätzlich verboten und kann in den übrigen Bundesländern von einzelnen Kommunen ebenfalls untersagt werden. Hinzu kommt, dass meist nur einzelne Monate für das Verbrennen erlaubt sind sowie dedizierte Tageszeiten. Auch der Rauminhalt des zu verbrennenden Materials wird meist vorgeschrieben. Die einfachere Lösung ist es deshalb, die Blätter zu kompostieren und den Grünschnitt in einem Häcksler zu zerkleinern und ebenfalls auf den Kompost zu geben. 

Ähnlich sieht es auch bei Tieren aus, die Haus, Garten oder Besitzer Kummer bereiten. Maulwürfe stehen beispielsweise ebenso unter Naturschutz wie Igel. Und auch wenn die Bewohner eines Wespennests die Hausbesitzer bedrohen, sollte zu keinen Kurzschlusshandlungen gegriffen werden.

Hier gilt durchaus die Grundregel, dass alles, was lebt, nicht von Privatleuten getötet oder verletzt werden darf. Darüber hinaus gelten wieder Einzelbestimmungen für jedes Tier.

 

Fazit

Auch nach Abschluss der Bauarbeiten gibt es entgegen der landläufigen Auffassung immens viele Gesetze und Verordnungen, die man als Hausbesitzer beachten muss. Das ist insbesondere deshalb so wichtig, weil im Gegensatz zur Bauphase hier bei Nichtbeachtung nicht irgendwelche Firmen geradestehen müssen, sondern der Hausbesitzer höchstpersönlich. Im Zweifelsfall geht es ans eigene Portemonnaie, deshalb kann man nur raten, bei allem, was man anpflanzen, installieren oder errichten möchte, nachzufragen oder zu recherchieren um jedes Risiko auszuschließen. 

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